Winterdienst

Schneeschaufel

Schneeschaufel ©Pixabay

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben laut § 93 der StVO dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind.

Ist ein Gehsteig bzw. Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.

Die Eigentümer müssen weiters dafür sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Das Abschieben von Schnee aus Hauszufahrten auf die Straße ist ebenso untersagt.

Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.

Ein DANKESCHÖN an alle Hausbesitzer, die den Winterdienstverpflichtungen nachkommen!